
Förderung von Klimaanlagen
Neuigkeiten zur Förderung - 03.04.2024
Allgemeine Information zur Förderung von Wärmepumpen/ Luft-Luft-Wärmepumpen
Liebe Kunden und Interessenten!
Um es Ihnen bei den Fragen zur Förderung von Klimaanlagen, die aufgrund ihrer hocheffizienten Heizfunktion zu den Luft-Luft-Wärmepumpen zählen, einfacher zu machen, haben wir Ihnen hier einen zusammenfassenden Überblick erstellt.
Wärmepumpen sind als Zentralheizungsanlagen schon lange förderfähig und man kennt auch bei diesen Anlagen schon seit langem die sog. EVU-Abschaltung. Mit der EVU-Abschaltung erteilte der Betreiber bei Nutzung eines Wärmepumpentarifs mit eigenem Stromzähler dem Stromanbieter bisher die Genehmigung, die Wärmepumpe bei Bedarf fernabschalten zu können. Dies bis zu 3x täglich für jeweils bis zu 2 Stunden.
Zu Zeiten einer stabilen Stromversorgung war dies auch all die Jahre kein Problem, da sich die sog. Strommangellagen sehr stark in Grenzen hielten und die Netzbetreiber somit nur in begrenztem Ausmaß von den Abschaltungen Gebrauch nehmen mussten.
Heute ist es aber so, dass einerseits unsere ganzjährige Stromversorgungsfähigkeit massiv abgebaut wurde (wir kaufen heute schon Atomstrom aus dem EU-Umland, solange uns dieser noch zur Verfügung gestellt wird) und andererseits die Stromverbraucher immer weiter hochgefahren werden. Jeder weiß schon jetzt, dass es nicht funktionieren wird, dass jeder sein Auto gleichzeitig laden kann. Und so ist es auch bei den Wärmepumpen. Auch wenn sie noch so effizient sind, je mehr Menschen Wärmepumpen nutzen, umso problematischer wird es hinsichtlich der Stromversorgung werden.
Um dies einigermaßen kontrollieren zu können, müssen Wärmepumpen – ganz gleich welche Art – die Bedingungen des SG Ready Regulariums (V 2.0) und die der VHPready 4.0 Spezifikation erfüllen, um förderfähig zu sein.
Kurzgefasst: Sie müssen teure Technik verbaut haben, mit der der Netzbetreiber die Anlagen fernüberwachen und bei Bedarf fernabschalten kann.
Dazu muss ein relativ aufwändiges Antragsprozedere durchgeführt und noch vor Antragstellung mit dem Fachbetrieb ein Leistungs- oder Lieferungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung geschlossen werden. „Aufschiebend“ = Vertrag kommt erst zustande, wenn die Förderzusage vorliegt, „auflösend“ = Vertrag wird aufgelöst, wenn die Förderzusage nicht erfolgt.
Aus unserer Sicht wird sich kaum ein Fachbetrieb finden lassen, der sich darauf einlässt, die Planung seiner Auftragsabwicklung von irgendwann mal eintrudelnden Förderzusagen abhängig zu machen.
Zusammengefasst bedeutet dies alles, dass hier eine Technik als Bedingung zur Förderung gemacht wurde, welche die Anlagenpreise weiter erhöht, wofür der Antragsteller dann eine aufwändig zu beantragende Förderung aus den eigenen Steuerzahlungen zurückerhält mit der die Gesamtkosten dann wieder ähnlich den bisherigen liegen, dafür, dass er dann nicht mehr frei über die eigene Heizungsanlage bestimmen kann und erst installiert werden kann, wenn der Förderantrag genehmigt wurde.
Anmerken möchten wir auch, dass wir als Fachbetrieb von Anfang 2021 bis Ende 2022 unzählige Förderanträge unserer Kunden zu den alten wesentlich einfacheren Bedingungen mit begleitet haben. Und auch dieser nicht unbeachtliche Mehraufwand muss wirtschaftlich in den Kalkulationen mitberücksichtigt werden. Das Fazit vieler Kunden war am Ende einer teilweise 1,5-2 Jahre langen „Bearbeitungsdauer“, dass man zukünftig auf weitere Förderanträge verzichten würde. Auch wurde wenigen Anlagen nachträglich die Förderfähigkeit aberkannt.
Noch kann jeder selbst entscheiden, ob er eine Förderung zu o.g. Bedingungen für seine Heizungsanlage in Anspruch nehmen möchte.
Ihr MK-Klimatechnik-Team
Allgemeine Information zur Förderung von Wärmepumpen/ Luft-Luft-Wärmepumpen
Liebe Kunden und Interessenten!
Um es Ihnen bei den Fragen zur Förderung von Klimaanlagen, die aufgrund ihrer hocheffizienten Heizfunktion zu den Luft-Luft-Wärmepumpen zählen, einfacher zu machen, haben wir Ihnen hier einen zusammenfassenden Überblick erstellt.
Wärmepumpen sind als Zentralheizungsanlagen schon lange förderfähig und man kennt auch bei diesen Anlagen schon seit langem die sog. EVU-Abschaltung. Mit der EVU-Abschaltung erteilte der Betreiber bei Nutzung eines Wärmepumpentarifs mit eigenem Stromzähler dem Stromanbieter bisher die Genehmigung, die Wärmepumpe bei Bedarf fernabschalten zu können. Dies bis zu 3x täglich für jeweils bis zu 2 Stunden.
Zu Zeiten einer stabilen Stromversorgung war dies auch all die Jahre kein Problem, da sich die sog. Strommangellagen sehr stark in Grenzen hielten und die Netzbetreiber somit nur in begrenztem Ausmaß von den Abschaltungen Gebrauch nehmen mussten.
Heute ist es aber so, dass einerseits unsere ganzjährige Stromversorgungsfähigkeit massiv abgebaut wurde (wir kaufen heute schon Atomstrom aus dem EU-Umland, solange uns dieser noch zur Verfügung gestellt wird) und andererseits die Stromverbraucher immer weiter hochgefahren werden. Jeder weiß schon jetzt, dass es nicht funktionieren wird, dass jeder sein Auto gleichzeitig laden kann. Und so ist es auch bei den Wärmepumpen. Auch wenn sie noch so effizient sind, je mehr Menschen Wärmepumpen nutzen, umso problematischer wird es hinsichtlich der Stromversorgung werden.
Um dies einigermaßen kontrollieren zu können, müssen Wärmepumpen – ganz gleich welche Art – die Bedingungen des SG Ready Regulariums (V 2.0) und die der VHPready 4.0 Spezifikation erfüllen, um förderfähig zu sein.
Kurzgefasst: Sie müssen teure Technik verbaut haben, mit der der Netzbetreiber die Anlagen fernüberwachen und bei Bedarf fernabschalten kann.
Dazu muss ein relativ aufwändiges Antragsprozedere durchgeführt und noch vor Antragstellung mit dem Fachbetrieb ein Leistungs- oder Lieferungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung geschlossen werden. „Aufschiebend“ = Vertrag kommt erst zustande, wenn die Förderzusage vorliegt, „auflösend“ = Vertrag wird aufgelöst, wenn die Förderzusage nicht erfolgt.
Aus unserer Sicht wird sich kaum ein Fachbetrieb finden lassen, der sich darauf einlässt, die Planung seiner Auftragsabwicklung von irgendwann mal eintrudelnden Förderzusagen abhängig zu machen.
Zusammengefasst bedeutet dies alles, dass hier eine Technik als Bedingung zur Förderung gemacht wurde, welche die Anlagenpreise weiter erhöht, wofür der Antragsteller dann eine aufwändig zu beantragende Förderung aus den eigenen Steuerzahlungen zurückerhält mit der die Gesamtkosten dann wieder ähnlich den bisherigen liegen, dafür, dass er dann nicht mehr frei über die eigene Heizungsanlage bestimmen kann und erst installiert werden kann, wenn der Förderantrag genehmigt wurde.
Anmerken möchten wir auch, dass wir als Fachbetrieb von Anfang 2021 bis Ende 2022 unzählige Förderanträge unserer Kunden zu den alten wesentlich einfacheren Bedingungen mit begleitet haben. Und auch dieser nicht unbeachtliche Mehraufwand muss wirtschaftlich in den Kalkulationen mitberücksichtigt werden. Das Fazit vieler Kunden war am Ende einer teilweise 1,5-2 Jahre langen „Bearbeitungsdauer“, dass man zukünftig auf weitere Förderanträge verzichten würde. Auch wurde wenigen Anlagen nachträglich die Förderfähigkeit aberkannt.
Noch kann jeder selbst entscheiden, ob er eine Förderung zu o.g. Bedingungen für seine Heizungsanlage in Anspruch nehmen möchte.
Ihr MK-Klimatechnik-Team

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Klimaanlagen sind fachlich gesehen sog. Luft-Luft-Wärmepumpen und gehören somit aufgrund ihrer hocheffizienten Heizfunktion prinzipiell zu den förderfähigen Heizungsanlagen.
Wenn da nicht der Haken „Bundesregierung“ wäre.

Wärmepumpen, wie man sie in Form von Zentralheizungsanlagen seit Jahrzehnten kennt, sind so gut wie in jeder Straße zu finden. Bei dieser Art der Wärmepumpe wird mittels ca. 25% elektrischer Energie = ca. 75% Umweltenergie in ca. 100% Heizenergie umgewandelt und an das Heiz- bzw. Brauchwasser abgegeben. Solche Anlagen nennt man dann Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Hört sich gar nicht so schlecht an, oder? Ist es auch nicht.
Bei Klimaanlagen verhält es sich genau so. Mit ca. 25% elektrischer Energie wird ca. 75% Umweltenergie in ca. 100% Heizenergie umgewandelt und an die Luft des Wohn- oder Arbeitsraumes abgegeben. Solche Anlagen nennt man dann Luft-Luft-Wärmepumpen.
Der Hersteller DAIKIN war vor einigen Jahren maßgeblich daran beteiligt, dass diese Luft-Luft-Wärmepumpen genauso behandelt werden, wie die seit Jahrzehnten geförderten Wasser-Wasser-Wärmepumpen, sodass diese Anfang 2021 in die Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit aufgenommen wurden, wenn die Hersteller eine Effizienzklasse von mind. A++ nachweisen konnten.


Klimaanlagen = Luft-Luft-Wärmepumpen wurden bis Ende August 2022 mit 35% und die letzten 4 Monate des Jahres 2022 noch mit 25% gefördert.
Die wichtigsten Bedingungen waren:
- Effizienzklasse mind. A++
- Anlage wird zu mind. 50% zu Heizzwecken genutzt
- Einbau durch zertifizierten Fachbetrieb
- Gebäude mind. 5 Jahre alt
Ab dem 01.01.2023 sind Luft-Luft-Wärmepumpen noch immer förderfähig, wenn sie folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
- Netzdienliche Schittstelle
- Wärmemengenerfassung
- Vorbereitung zur Fernauslesung und Fernabschaltung durch den Netzbetreiber
Kurzfassung: Da seit Einleiten der Energiewende klar ist, dass wir zukünftig immer weniger Energie zur Verfügung haben – während parallel alles auf Elektroverbraucher (E-Autos, E-Heizungen, Digitalisierung usw.) umgestellt wird – laufen die Bestrebungen dahingehend, dass der Staat in Zukunft die Kontrolle über sämtliche Verbraucher haben möchte, bis hinein ins Eigenheim.
Die Hersteller möchten natürlich ihre Produkte verkaufen und versuchen, den politischen Vorgaben zu folgen. Daher ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft auch die neuen Bedingungen erfüllt werden und dann Luft-Luft-Wärmepumpen wieder zu den förderfähigen Heizungsanlagen zählen.
Vorausgesetzt, die Endkunden befürworten eine solche Überwachung und Kontrolle über ihre individuellen Bedürfnisse und Gewohnheiten.